Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
25 IN 76/23: Über das Vermögen der
Teichmann Automobile GmbH, Autohaus, Tonwerke 24a, 38350 Helmstedt
(AG Braunschweig, HRB 100164), vertr. d.: Miroslaw Pilarski, c/o
Teresa Maria und Jozef Dominik Pilarski, Theodor-Storm-Weg 12,
38350 Helmstedt, (Geschäftsführer), ist am 08.02.2024 um
15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl. Wirtsch. jur. Tobias Hartwig,
MBA, Rechtsanwaltsges. Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100
Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail:
THartwig@schubra.de, Internet: www.schubra.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum
08.04.2024 anzumelden;
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie
an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5
Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht, ist der 08.05.2024. Bis zu diesem Datum müssen
schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35
Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung
eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100
InsO),
- Entscheidungen über besonders bedeutsame
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO),
insbesondere die Veräußerung eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, die Anhängigmachung,
Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert, die Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte (§ 162 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 207
InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist (08.04.2024) und dem vorstehend genannten
Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden
(08.05.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im
schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der
Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 12.02.2024