Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
80 IN 578/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH,
Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den
Geschäftsführer Florian Kesberger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht
Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte,
Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23
hap-sbö
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am
01.02.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Holger Blümle
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.03.2024 bei dem
Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens am 05.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die eventuelle Aufhebung einer
Eigenverwaltung (§ 272 InsO), über die eventuelle Wahl
eines anderen Sachwalters, gegebenenfalls Wahl eines
Insolvenzverwalters, über die Beauftragung des Sachwalters
oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans
(§ 284 InsO), über die Anordnung der
Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlungen der
Schuldnerin durch den Sachwalter (§ 277 InsO), über die
Beibehaltung / Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO) sowie über die in § 157 InsO (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), § 276 i. V. m. § 160
InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), § 162 InsO
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), §
163 InsO (Betriebsveräußerung unter Wert) bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 26.04.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115
Heidelberg
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 26.04.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115
Heidelberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28
Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser
besteht aus den Mitgliedern
|Bundesagentur für Arbeit
Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe
|Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA
Gasstraße 29, 22761 Hamburg
|Herr Wolfgang Lünenborg
Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg
|Universitätsklinikum Heidelberg
Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO,
durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche
Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger
übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des
Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die
Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.02.2024