Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
8 IN 702/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rod's World Deutschland GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer, Goethestraße 47, 39108 Magdeburg
- Schuldnerin -
wurde mit Beschluss vom 18.10.2023 die Vergütung des
vorläufigen Verwalters neu festgesetzt.
Der vollständige Wortlaut des Beschlusses kann durch die
Beteiligten des Verfahrens auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichtes Gera, R.-Diener-Straße 1, 07545 Gera
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen
(Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
oder bei dem
Landgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der
Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe
durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt
werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm
das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an
einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist
spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des
Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der
genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden
Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei
denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift
bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 18.10.2023