Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN
399/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
15802 eingetragenen Schwarze-Robitec GmbH, Olpener Straße
460, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Philipp Knobloch, Olpener Str. 460,
51109 Köln und Herrn Hubert Zorn, Olpener Str. 460, 51109
Köln
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Claudia Ditz, Marie-Kahle-Allee 2, 53113
Bonn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im
Zollhafen 22, 50678 Köln
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Sparkasse Köln-Bonn,
Hahnenstraße 57, 50667 Köln vertreten durch Herrn Henke
Schumacher und Frau Sandra Schneider (Spezialkreditmanagement) wie
folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig xxx je Stunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für 18 Stunden
Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung
daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen
Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger
Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 eingesehen
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger
Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 eingesehen
werden.
70k IN 399/24
Amtsgericht Köln, 07.07.2025