Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 122/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7181
eingetragenen Westfalia Werkzeugcompany Verwaltung GmbH,
Bandstahlstr. 1, 58093 Hagen, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Markus Weber
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung heute, am 02.02.2024, um 08:41 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.10.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Jan Janßen,
Feithstr. 177, 58097 Hagen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
15.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§
29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 05.04.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160
InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch
eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so
gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab
dem 22.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44,
58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an
die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr.
42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
109 IN 122/23
Hagen, 02.02.2024