Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504
IN 80/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 43719 eingetragenen BLOOM's GmbH Medien Marketing Events,
Halskestr. 46, 40880 Ratingen, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Robert Sandmann, und Herrn Klaus
Wagener,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.10.2023, um
10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.05.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist
berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse
zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 -
285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin,
Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
09.11.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter
anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des
Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist
am
Freitag, 01.12.2023, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1, 40227 Düsseldorf, 1. Etage, Sitzungssaal
1.115.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der
Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 16.11.2023 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf,
Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2
InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin
(Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen
(§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
504 IN 80/23
Düsseldorf, 01.10.2023