Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 109/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Bernhardt GmbH, Wintergartenstraße 12, 04103 Leipzig,
vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Walther
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 7906
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: eureos gmbh
steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
ergeht am 19.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am
19.01.2024 um 12:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Heiko Schaefer
Kreuzstraße 2 a
04103 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 1245820
Telefax: 0341 12458229
Email geschäftlich: leipzig@bbl-law.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über
Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe,
die Unternehmensführung zu überwachen und das
Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu
erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene
Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch
Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben
davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den
Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort
Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich
geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank-
und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden,
Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern,
Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben
einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und
der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.