Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 163/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen der A-Form AG, vertr. d. d. Vorstand Gewerbegebiet
Nord 7, 09456 Mildenau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 17988
vertreten durch den Vorstand Alexander Parczyk
ergeht am 02.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am
02.02.2024 um 13:41 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Reinhard Klose
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: klose@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über
Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe,
die Unternehmensführung zu überwachen und das
Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu
erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene
Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch
Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben
davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den
Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort
Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich
geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank-
und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden,
Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern,
Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben
einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und
der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.