Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 765/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rothenburger Marktfrisch Verarbeitungs- und Handelsgesellschaft
mbH, Dransfelder Straße 7, 02929 Rothenburg, Amtsgericht
Dresden , HRB 1589
vertreten durch den Geschäftsführer Rüdiger
Hackel
Den Mitgliedern des vorläufigen
Gläubigerausschusses wurden für ihre Tätigkeit die
Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 16.10.2023
gemäß §§ 17, 18 InsVV festgesetzt. Der
festgesetzte Betrag ist aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post
mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche
Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene
Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame
öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde
soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.