Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 1114/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen der Erlebniswelt Krauschwitz GmbH, Görlitzer
Straße 28, 02957 Krauschwitz i.d. O.L., Amtsgericht Dresden ,
HRB 20755
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan
Blümel
- wurde am 15.07.2025 um 11:40 Uhr Dr. Martin Dietrich, Hohe
Straße 22, 01069 Dresden, Email geschäftlich
dresden@mpf-law.com, Telefon geschäftlich 0351 811306 0,
Website www.mpf-law.com, Telefax 0351 811306 20 zu dem
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin
über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige
Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt
diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das
Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
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Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt
werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer
gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt
werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
werden.
Internetportal aufgerufen
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.