Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 2144/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Erzgebirgsklinikum gGmbH, vertr. d. d. GF Chemnitzer Straße
15, 09456 Annaberg-Buchholz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 17200
vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Koch
ergeht am 09.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die
Tätigkeit als vorläufiges Mitglied des
Gläubigerausschusses folgende Vergütung
antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR
in Worten: ... EUR
...
Gründe:
Mit Beschluss vom 30.10.2024 wurde in dem Verfahren über
den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss
bestellt.
Unter anderen wurde die ontron GmbH als Mitglied in den
vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des
Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner
Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen
Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist
gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die
insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden.
Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des
Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1
InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 33,5
Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag
des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug
genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme
an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des
Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die
notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog.
Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV
vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro
Stunde, d. h. ein Stundensatz von ... EUR angemessen und
ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs
und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss
geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das
Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses
Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden 33,5 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR,
mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.