Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 387/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 7753
eingetragenen "Henrichs" GmbH, Gastronomische Konzepte,
Personalentwicklung und berufliche Bildung., Am Heerbusch 71, 44894
Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Peter Lübbert, Seydlitzstr. 39, 44263 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Günter Oenning, Castroper Str. 276, 44791
Bochum
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus
Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum wie folgt
festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom
13.05.2024 bis zum 31.07.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63
InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei
Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen,
werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der
vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen
befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin,
die Gegenstände lediglich auf Grund eines
Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des
Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll
mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV;
BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden
(§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 236.332,03 €. Die
Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt
demnach 35.574,90 €. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8
893,73 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert
beträgt 1.400,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang
der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des
Regelsatzes auf 90 % und damit auf den Betrag von 32.017,41 €
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
26.11.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3
InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10
vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00
EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom
Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen.
Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.07
eingesehen werden.
80 IN 387/24
Amtsgericht Bochum, 26.06.2025