Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 7 IN 60/13.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Aloys Stein GmbH Straßen- und Tiefbau,
Brauerstraße 10, 56743 Mendig (AG Koblenz, HRB 10927),
vertreten durch:
Helmut Stein, St. Genovefastraße 8, 56743 Mendig,
(Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dornbach GmbH, Anton-Jordan-Straße
1, 56070 Koblenz,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt
auf:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter, X, wird gestattet, den festgesetzten
Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend ohne Abzug von
Abschlägen Zuschläge von insgesamt 105 % auf die
Regelvergütung geltend gemacht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen
ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners
eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag
auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen
beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug
genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,
65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert
der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung
maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d.
§ 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2
InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt
die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier
bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die
Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X
Nach § 3 InsVV sind auf die berechnete
Regelvergütung des Insolvenzverwalters Zu- und Abschläge
zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 3 InsVV (Zu- und Abschläge),
d.h. die Erhöhung oder Kürzung der gesetzlichen
Regelvergütung, ist in der gerichtlichen Anwendung sehr
komplex.
Die Insolvenzschuldnerin ist als regionale bekanntes
Straßen- und Tiefbauunternehmen mit rd. 40 Mitarbeitern
tätig gewesen. Die Auftraggeber kamen überwiegend aus dem
öffentlichen Bereich. Bei sämtlichen Projekten handelte
es sich um sehr komplexe, teilweise über Jahre laufenden
(Groß)baustellen.
Bzgl. der Thematik denkbarer Zuschlagspositionen sind hier zu
bewerten:
a) Betriebsfortführung
b) Aufwendige Debitorenangelegenheiten/Bürgschaften
c) Rechtliche Probleme
d) Übertragung Zustellwesen
e) Lange Verfahrensdauer
Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände
vorliegen, die eine Abweichung von der Regelvergütung gem.
§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine Berücksichtigung
angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV
rechtfertigen, wäre es notwendig, die Umstände eines sog.
Normalfalls einer Insolvenzerwaltung zu kennen.
Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu
Angaben enthalten.
In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage
Umschreibungen bzw. Beispiele gefunden, welche für eine
Abgrenzung teilweise herangezogen werden können.
Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer
Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt
auf ein konkretes Verfahren übertragbar.
Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren
(Durchschnitt) zu definieren.
Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines
Normaltatbestandes, da nur ausgehend von diesem geprüft und
beurteilt werden kann, ob die Umstände des konkreten
Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da
eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt
eines Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die
gerichtliche Praxis, welche mangels gesetzgeberischer
Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen ihren
Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel
akzeptiert werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort
abweicht und erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das
Insolvenzgericht eher als städtisches oder ländliches
Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne
diese Definitionen nicht auskommen.
Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim
Insolvenzverwalter sind die sog. Regelaufgaben zu beachten.
Die Regelvergütung stellt nach § 63 Abs. 3 S. 2
InsO nur für die gedanklichen Fälle eines
Normalverfahrens einer Verwaltung eine angemessene Vergütung
dar.
Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu
einer nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des
Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zu-
und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu
berücksichtigen.
Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung
des Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der Verwaltung.
Nur diejenigen Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters,
welche der gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des
gerichtlichen Anordnungsbeschlusses entsprechen, können im
Rahmen einer Vergütungsbemessung berücksichtigt werden.
Welcher Bruchteil der Regelvergütung unter
Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit
des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds.
das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des
Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem
bestimmten Prozentsatz bemessen werden.
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit
muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der
leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden.
Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei
hilfreich sein. Es darf jedoch nicht alleine bei der Übernahme
von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen Verfahren bleiben,
ohne dass im Einzelfall kontrolliert wird, ob das konkret gewonnene
Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist
in jedem Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren.
Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall
rechtfertigt eine Berück-sichtigung durch einen Zu- oder
Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu- oder
Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant
(mindestens 5%) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis
entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her
erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in
einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung
ihren Niederschlag fände.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das
Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder
Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere
einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu
Zu- und Abschlägen führen würden, in einer
Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine
Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind
die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu
betrachten und zu bewerten.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für
alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu-
und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in
vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil
sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren
Voraussetzungen häufig überschneiden.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in
geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände
zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen.
Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es
anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den
Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine
im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das
Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm
gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen.
Ergebnisoffen im Gesamten ist die grds. Thematik der
Angemessenheit von beantragten Zuschlags- und Abschlagsfaktoren.
Es waren hier folgende Zuschläge zu gewähren:
a) Betriebsfortführung
Das schuldnerische Unternehmen wurde auch nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
(mit reduzierter Mitarbeiteranzahl für ca. 2 Monate)
fortgeführt, um die beiden letzten (Groß)baustellen
fertig zu stellen, um zu erwartende Schadensersatzansprüche
der Bauherren gegen die Masse zu vermeiden.
Die üblichen Zuschlagssätze für eine
Betriebsfortführung differieren im Einzelfall von +25% bis
+100%. Für eine dreimonatige Betriebsfortführung eines
kleineren Unternehmens mit 6 Arbeitnehmern gewährte das LG
Chemnitz (AZ 3 T 21/07) z.B. einen Zuschlag von 40%.
Unter Berücksichtigung des erwirtschafteten
Überschusses aus der Betriebsfortführung und der
üblichen Vergleichsberechnung ist hier im Spiegelbild der
Besonderheiten einer sog. Bauinsolvenz (Regelungen mit Versorgern
und Bauherrn, Baustellenmanagement, ständige
Wirtschaftlichkeitsprüfungen, komplexe Steuer-und
Haftungswesen) ein Zuschlag von 35% angemessen.
b) Aufwendige Debitorenangelegenheiten/Bürgschaften
Die "Abarbeitung" der diversen Bauaufträge einer
(Groß)baustelle bedingten einen hohen Zeit- und
Koordinationsaufwand (zahlreiche Beteiligte insbes. Ingenieure),
die Einarbeitung in komplexe technische und juristische Materien
und letztlich die Prüfung komplexer Rechtsfragen (Rechnungen,
Mängeleinreden, Haftungsansprüche aus BGB/HGB,
Bürgschaftswesen).
Die Regelvergütung deckt hier in keinster Weise den
durch die Prüfung, Bezifferung und Geltendmachung der
Ansprüche resultierenden Mehraufwand des Verwalters.
Daher ist hier ein Zuschlag von 30% hier gerechtfertigt.
c) Rechtliche Probleme/ Sekundäransprüche
Neben den besonderen rechtlichen Problemen aus a) und b)
waren hier noch komplexe Haftungsansprüche gegen die
Geschäftsführung zu prüfen.
Daher ist hier ein Zuschlag von 15% hier gerechtfertigt.
d) Übertragung Zustellwesen
Die hohe Gläubigeranzahl und der damit einhergehende
Aufwand bedingen einen Zuschlag von 15%.
e) Lange Verfahrensdauer
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens hat insoweit Auswirkungen
auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, als mit ihr die
Zahl der Berichte, der Umfang der Aufzeichnungspflichten und die
Anzahl von Sachstandsanfragen ansteigen.
Die Abarbeitung des Haftungs-/Gewährleistungs- und
Bürgschaftswesen in einer Bauinsolvenz bedingt hier eine
Verfahrensdauer von rd. 12 Jahren, womit ein Zuschlag von 10% als
angemessen bewertet werden kann.
Abschließend ist noch der Hinweis zu beachten, dass zur
Höhe der jeweiligen Zuschläge in Literatur und
Rechtsprechung unterschiedliche, auch weit voneinander abweichende
Auffassungen vertreten werden, wobei allerdings einhellig auf die
Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
quantitativen und qualitativen Merkmale abgestellt wird
Das Vergütungsrecht ist dadurch geprägt, dass der
Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung für jedes
einzelne Verfahren erhält. Dies kann nur durch
verantwortungsvollen Umgang mit vorhandener Rechtsprechung und
Literatur geschehen.
Die Regelvergütung soll für ein "Normalverfahren"
festgesetzt werden.
Richtig ist, dass sich diejenigen Insolvenzverwalter, die
sich den (sicherlich zu Recht an sie gestellten) hohen
Anforderungen ihres Berufes stellen wollen, und die
Insolvenzverwaltung auch als Dienstleistung verstehen, in den
vergangenen Jahren hierauf eingestellt haben. Sie haben in ihren
Kanzleien Prozesse etabliert, die eine hochprofessionelle
Abwicklung von Insolvenzverfahren ermöglichen. Hierzu haben
sie ebenso hoch qualifizierte Mitarbeiter verpflichtet und bilden
sich selbst regelmäßig in ihrem Beruf weiter.
Während vielleicht vor 20 Jahren der Konkursverwalter diese
Tätigkeit noch neben der normalen Anwaltstätigkeit
ausgeübt hat, ist heute zumindest bei leistungsfähigen
Kanzleien der zertifizierten Berufsverwalter die Regel.
Dies setzt neben einer entsprechend hohen fachlichen
Qualifikation des Insolvenzverwalters (auch im Bereich von Steuern
und Betriebswirtschaft) einen qualitativ hochwertigen (und damit
entsprechend vergüteten) sowie umfangreichen Bestand an
Mitarbeitern und eine dementsprechende Ausstattung seines
Büros mit Sachmitteln voraus.
Wenn sich aber nun diese Insolvenzverwalter, die ihren Beruf
auf einem sehr hohen Niveau ausüben (unter anderem weil sie
über eine entsprechende, kostspielige Büroorganisation
verfügen), entgegenhalten lassen müssen, sie könnten
derartige Mehraufgaben, die der Gesetzgeber nicht als Regelfall
verstanden hatte (auf die sie sich aber eingestellt haben), nunmehr
standardisiert abarbeiten und müssen sich daher jetzt mit der
Regelvergütung begnügen, wäre dies ein höchst
seltsames Anreizsystem für die Ausschöpfung weiterer
Verbesserungspotenziale.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge
auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter
Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im
Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu
würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des
Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem
bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der
entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall
gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen
Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom
Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn
diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der
Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch
für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die
Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen
Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die
Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Es soll eine angemessene Vergütung in nachvollziehbarer
Weise festgesetzt werden. Kann durch eine Regelvergütung keine
angemessene Vergütung sichergestellt werden, ist im System der
InsVV der Weg über eine zusätzliche Vergütung (=
Zuschläge) für den besonderen Ausnahmefall zu
beschreiten. In der Praxis ist mittlerweile die Ausnahme zum
Regelfall geworden. Wenn die Ausnahme nunmehr die Regel bildet,
kann dies symptomatisch dafür stehen, dass die InsVV heutiger
Prägung nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem kann ein
Vergütungsrecht, welches mittlerweile an die 125 "bekannte"
und "anerkannte" Zuschlagsfaktoren kennt, nicht mehr als
transparent und nachvollziehbar bezeichnet werden.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der
Gesamtschau insgesamt
X Euro. Dies entspricht aufgrund der gewährten
Zuschläge 105,00% des gesetzlichen Regelsatzes.
Die Zuschlagsfaktoren überschneiden sich
vielfältig, ein Abschlag ist hier dafür aber nicht
anzusetzen.
Dir Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem
besonderen Marktbereich wirkt sich auf die Tätigkeiten des
Insolvenzverwalters und seinen Belastungen aus. Erhebliche
Belastungen des Verwalters sind hier in der Bauinsolvenz die
Befassung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen,
die Bearbeitung der Bauabzugssteuer (ggfs.
Freistellungsbescheinigungen), der Umsatzsteuer (im Einzelfall) und
die Bearbeitung des Bürgschaftsmanagements. Die Rechtsprechung
differiert allein mit dem Schlagwort Bauinsolvenz mit
Zuschlagssätzen zwischen +25% und +70%.
Hier ist somit der Gesamt-Zuschlagsfaktor +105% angemessen.
Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch
unverhältnismäßig.
Anhaltspunkte für eine überhöhte
Vergütung sind von Seiten des Gerichts nicht ersichtlich.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht
i.R. der Vergütungsfestsetzung
i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und
damit vertretbare
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der
Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung
darstellen kann.
Der Auslagenersatz (inkl. Zustellungskosten) ergibt sich aus
§ 8 InsVV i.H.v. insgesamt X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus
gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm
zu zahlenden Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es
vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der
Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners
(vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche
Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch
§ 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung,
sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an
den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an
den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den
Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten kein rechtliches
Gehör zu gewähren.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren
nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs
durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu
LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Hier wurden Anhörungen durchgeführt; eine
Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch
nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem
Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht,
Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des
Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der
Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich
§ 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige
Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567
Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt
gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung,
dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde,
enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist
zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht
vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38,
56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt
gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen
eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung,
dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde,
enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist
zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht
vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im
Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters,
Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die
Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest,
§§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen
werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die
Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise
veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag
als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht
- Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen
bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass
alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch
tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss
und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen
können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte
Vergütung einer näheren Überprüfung zu
unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem
Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis
der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben
ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 17.06.2025.