Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 7 IN 45/13. In dem
Insolvenzverfahren SE Abwicklungsgesellschaft mbH, Siemensstr.,
56743 Mendig, früher: SCHMITT ENERTEC GmbH (AG Koblenz, HRB
14096), vertr. d.: 1. Frank Schmitt, Erlengrund 1, 56743 Mendig,
(Geschäftsführer), 2. Markus Schmitt, EG, Kottenheimer
Weg 37, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im
Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung des
Gläubigerausschussmitgliedes für die Tätigkeit in
der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64
Abs. 1, 65, 73 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen
werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die
Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise
veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag
als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht
- Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen
bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass
alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch
tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss
und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen
können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte
Vergütung einer näheren Überprüfung zu
unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem
Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis
der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben
ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes wird
folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen
ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners
am 01.07.2013 eröffnet worden. In dem Insolvenzverfahren ist
ein endgültiger Gläubigerausschuss mit Beschluss vom
16.09.2013 bestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.04.2023 hat das
Gläubigerausschussmitglied für seine Tätigkeit die
Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Antrag und die
Berechnungsweise Bezug genommen.
Der Gläubigerausschuss ist neben der
Gläubigerversammlung das zentrale Organ der
Gläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren. Die
Insolvenzordnung weist den Mitgliedern des
Gläubigerausschusses eigene Rechte und Pflichten zu. Der
Gläubigerausschuss übernimmt stattliche Aufgaben und
Befugnisse der Insolvenzverwaltung und wird damit ein
selbständiges, unabhängiges Organ, welches den
Insolvenzverwalter bei der Verfahrensabwicklung unterstützt
sowie überwacht und außerdem die Mitwirkung und
Vertretung der Gläubiger sicherstellen soll.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 73 i.V.m.
§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m.
§§ 17 ff InsVV.
Nach § 73 Abs.1 InsO haben die Mitglieder des
Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre
Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist
dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu
tragen.
Die Vergütung der Mitglieder des
Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig
zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigten, § 17 Abs. 1 InsVV.
Nach dieser Regelung sollen die Stundensätze
regelmäßig zwischen diesen Beträgen liegen. Eine
Abweichung bedarf einer besonderen Begründung. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im
Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus einem
direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn der
Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel
besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1 InsVV
abweichende Vergütung festzusetzen-
Die Vergütung kann auf der Grundlage der geleisteten
Stunden abgerechnet werden.
Das Gericht hält daher vorliegend einen festzusetzenden
Stundensatz von xxx € für angemessen und ausreichend.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft
im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus
einem direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn
der Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel
besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1
abweichende Vergütung festzusetzen. Angemessen und ausreichend
dürfte es sein, ohne besondere Prüfung von einem
Stundensatz von 65 € auszugehen und diesen nur bei besonders
schwierigen, umfangreichen Verfahren und/oder der Einbringung
besonderer Sachkunde auf bis zu 95 € anzuheben und in
Fällen mangelnder Mitwirkung auf den Basissatz abzusenken.
Eine weitere Anhebung wird abgelehnt.
Die Vergütung beträgt bei 17,41 Std. somit xxx
€.
Daneben stehen dem Antragsteller die Erstattung der Auslagen
und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§ 18 InsVV) zu.
Die gesonderten Auslagen sind nicht zu beanstanden.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht,
Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des
Gläubigerausschussmitgliedes liegen beim Insolvenzgericht zur
Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich
§ 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige
Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567
Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt
gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung,
dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde,
enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist
zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht
vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38,
56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt
gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen
eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung,
dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde,
enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist
zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht
vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 28.09.2023.