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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1118 IN 1053/06
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Drebacher Fleischwaren GmbH, Venusbergstraße 40, 09430
Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3479
vertreten durch die Geschäftsführerin Ingrid
Stoiber
ergeht am 14.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den
Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO
zugestimmt.
2. Es wird für den Schlusstermin gemäß §
197 InsO das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs.
2 Satz 1 InsO angeordnet.
3. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die
Beteiligten Gelegenheit, bis zum
15.09.2025
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem
Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu
berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare
Gegenstände der Insolvenzmasse
|Vergütungsantrag des Verwalters
.
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind
Forderungen in Höhe von 1.930.941,67 EUR. Zur Verteilung steht
eine Masse von ca. 5.129,87 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das
Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2,
09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten
die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die
Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf
(Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde /
Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der
Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei
Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die
öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die
Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.