Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 1124 IN 2375/06
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Baugeschäft Hein GmbH,
Heinrich-Heine-Straße 38, 08058 Zwickau, Amtsgericht
Chemnitz , HRB 10648
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz
Hein
ergeht am 17.05.2021 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:
|Quotenzahlung i. H. v. ca. 7.928,33 EUR aus der festgestellten Tabellenforderung in dem Insolvenzverfahren des Drittschuldners Karl-Heinz Hein (AG Chemnitz; Az: 1118 IN 1023/11)
2. Die nachträgliche Verteilung erfolgt
|auf die gemäß § 54 InsO entstandenen Kosten des Verfahrens.
|auf die gemäß § 55 InsO entstandenen Masseverbindlichkeiten.
3. Rechtsanwalt Wolfgang Hauser, Insolvenzverwalter im vorausgegangenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift
rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:
Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.
×Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:
Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.
×Legitimationsprüfung
Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)
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