Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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21.08.2024
Liquidation
04.08.2015
Entscheidungen im Verfahren
24.06.2015
Entscheidungen im Verfahren
11.10.2013
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
26.08.2013
Termine
03.06.2009
Termine
15.10.2008
Entscheidungen im Verfahren