Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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16.05.2012
Entscheidungen im Verfahren
10.10.2011
Termine
26.09.2011
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
17.08.2011
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
09.08.2011
Entscheidungen im Verfahren
16.11.2010
Termine
08.09.2010
Termine