Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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27.02.2026
Löschungsankündigung
13.05.2025
Entscheidungen im Verfahren
08.11.2024
Entscheidungen im Verfahren
23.01.2017
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
16.01.2017
Termine
22.12.2016
Termine
21.12.2016
Entscheidungen im Verfahren
15.04.2011
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.