Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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12.09.2019
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
10.05.2016
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
10.05.2016
Entscheidungen im Verfahren
27.08.2015
Termine
22.01.2015
Entscheidungen im Verfahren
10.10.2014
Eröffnungen
06.08.2014
Eröffnungen
04.07.2014
Sicherungsmaßnahmen