Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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19.11.2024
Entscheidungen im Verfahren
09.12.2022
Entscheidungen im Verfahren
09.12.2022
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27.06.2022
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02.05.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.04.2022
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19.08.2019
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16.07.2018
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16.07.2018
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08.09.2008
Sicherungsmaßnahmen
12.06.2008 Jahresabschluss zum 31. Mai 2007