Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
15.06.2022
Termine
22.10.2015
Entscheidungen im Verfahren
04.12.2009
Veränderungen
11.09.2009
Veränderungen
01.09.2009
Eröffnungen
17.03.2009
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008
29.08.2008
Veränderungen
16.05.2008
Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
28.03.2008
Veränderungen
10.03.2008
Le Buffet System-Gastronomie und Dienstleistungs-GmbH
04.03.2008
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 106 AktG
15.02.2008
Veränderungen
05.10.2007
Veränderungen
28.09.2007
Veränderungen
25.05.2007
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB - Geschäftsjahr 2006 -