Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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06.09.2022
Entscheidungen im Verfahren
21.07.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
21.07.2022
Entscheidungen im Verfahren
12.04.2022
Termine
03.02.2009
Veränderungen
25.11.2008
Veränderungen
13.11.2008
Eröffnungen
19.05.2008
Veränderungen
19.02.2008
Veränderungen
06.11.2007
Veränderungen