Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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03.02.2017
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
03.02.2017
Entscheidungen im Verfahren
19.12.2016
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
19.12.2016
Entscheidungen im Verfahren
12.01.2016
Termine
14.05.2014
Termine
04.09.2007
Veränderungen
27.07.2007
Gläubigerversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen
24.07.2007
Gläubigerversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen