Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
23.10.2025
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
14.05.2025 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
29.04.2025 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
14.01.2025
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
22.08.2024 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
27.05.2024 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
19.10.2023 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
19.10.2023 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
08.09.2023
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
14.06.2023
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
11.05.2021
Neueintragungen