Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
24.02.2026
Löschungsankündigung
13.12.2023
Entscheidungen im Verfahren
13.12.2023
Entscheidungen im Verfahren
13.12.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
12.04.2022
Entscheidungen im Verfahren
10.08.2021
Eröffnungen
20.04.2020
Neueintragungen