Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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23.03.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
23.03.2026
Sonstiges
27.06.2025
Sonstiges
19.05.2023
Eröffnungen
11.04.2023
Sicherungsmaßnahmen
14.01.2022
Entscheidungen im Verfahren
21.12.2021
Sicherungsmaßnahmen
18.03.2020
Neueintragungen