Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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13.03.2026
§ 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
05.03.2026 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
27.03.2025 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
20.03.2025
§ 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
20.02.2024
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
10.11.2023 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
29.03.2023
§ 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
24.03.2022
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
05.03.2021
§ 264 Abs. 3, 4 HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
06.03.2020
Neueintragungen