Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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15.04.2026
Entscheidungen im Verfahren
24.06.2025
Sonstiges
24.06.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
01.07.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
25.04.2024
Sonstiges
29.06.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
22.06.2020
Eröffnungen
18.05.2020
Sicherungsmaßnahmen