Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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05.02.2026 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2025
26.01.2022 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020
11.11.2019
Neueintragungen