Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
24.04.2025
Entscheidungen im Verfahren
25.09.2024
Entscheidungen im Verfahren
25.09.2024
Entscheidungen im Verfahren
25.09.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
07.02.2022
Entscheidungen im Verfahren
22.10.2021
Eröffnungen
26.07.2021
Sicherungsmaßnahmen
13.08.2019
Neueintragungen