Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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15.07.2025
Abweisungen mangels Masse
18.02.2022 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
16.02.2021 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
01.02.2021
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
13.06.2019
Neueintragungen