Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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05.02.2024
Entscheidungen im Verfahren
05.01.2024
Sonstiges
19.07.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
19.07.2023
Sonstiges
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Entscheidungen im Verfahren
22.06.2023
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Sonstiges
04.10.2019
Sonstiges
02.09.2019
Eröffnungen
08.04.2015
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