Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
15.07.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
15.07.2025
Sonstiges
17.04.2025
Entscheidungen im Verfahren
17.04.2025
Sonstiges
20.08.2020
Entscheidungen im Verfahren
13.08.2020
Sonstiges
24.06.2020
Eröffnungen
17.03.2020
Sicherungsmaßnahmen
21.01.2019
Berichtigungen
23.11.2018
Neueintragungen