Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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28.09.2021
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020
30.03.2021 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020
26.08.2020
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020
31.03.2020 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019
20.05.2019
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019
17.05.2019
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019
23.10.2018
Neueintragungen