Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
06.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
21.08.2024
Entscheidungen im Verfahren
24.06.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
19.06.2024
Entscheidungen im Verfahren
14.03.2024
Entscheidungen im Verfahren
05.05.2021
Entscheidungen im Verfahren
01.12.2020
Eröffnungen
08.10.2020
Sicherungsmaßnahmen
29.06.2018
Neueintragungen