Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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15.03.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
21.11.2023
Entscheidungen im Verfahren
10.12.2021
Veränderungen
06.12.2021
Eröffnungen
05.08.2020 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 24.04.2018 bis zum 31.12.2018
29.06.2018
Berichtigungen
29.06.2018
Neueintragungen