Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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29.03.2021 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
11.03.2020 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2018
31.05.2018
Neueintragungen