Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
27.04.2026
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2025
15.08.2025
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024
15.07.2024
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023
08.05.2023
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2021 bis zum 30.06.2022
19.05.2022
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021
05.11.2021 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020
08.10.2020 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019
14.11.2019 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 25.04.2018 bis zum 30.09.2018
11.05.2018
Neueintragungen