Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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13.04.2026
Entscheidungen im Verfahren
02.03.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
14.12.2020
Eröffnungen
22.07.2020
Sicherungsmaßnahmen
12.03.2020 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 26.01.2018 bis zum 31.12.2018
12.03.2020 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 26.01.2018 bis zum 31.12.2018
01.03.2018
Neueintragungen