Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
09.02.2024
Entscheidungen nach Aufhebung des Verfahrens
25.11.2021
Entscheidungen im Verfahren
30.08.2021
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.12.2019
Eröffnungen
26.09.2019
Entscheidungen im Verfahren
30.08.2019
Sicherungsmaßnahmen
01.08.2019
Sicherungsmaßnahmen
15.01.2018
Neueintragungen