Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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05.02.2024
Entscheidungen im Verfahren
01.03.2022
Entscheidungen im Verfahren
04.06.2020
Eröffnungen
03.06.2020
Sonstiges
15.04.2020
Sicherungsmaßnahmen
19.02.2020
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
11.07.2019 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
21.02.2019
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
15.06.2018 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
13.10.2017
Neueintragungen