Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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17.08.2023
Entscheidungen im Verfahren
17.08.2023
Entscheidungen im Verfahren
26.05.2023
Sonstiges
26.05.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
11.01.2023
Sonstiges
16.10.2018
Sonstiges
01.08.2018
Eröffnungen
13.06.2018
Sicherungsmaßnahmen
26.09.2017
Neueintragungen