Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
24.07.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
24.07.2024
Entscheidungen im Verfahren
28.11.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
21.09.2023
Entscheidungen im Verfahren
21.09.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
16.05.2023
Entscheidungen im Verfahren
17.01.2022
Eröffnungen
15.06.2020 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
28.08.2019 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
02.08.2017
Neueintragungen