Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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03.11.2025 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.05.2024 bis zum 30.04.2025
20.03.2025 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.05.2022 bis zum 30.04.2023
13.03.2025 Befreiender Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.05.2023 bis zum 30.04.2024
13.03.2025 Befreiender Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.05.2023 bis zum 30.04.2024
06.10.2023 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.05.2018 bis zum 30.04.2019
06.01.2023 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.05.2021 bis zum 30.04.2022
04.05.2022 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.05.2020 bis zum 30.04.2021
06.09.2021 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020
30.09.2020 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.05.2018 bis zum 30.04.2019
18.12.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018
28.08.2018
Berichtigungen
18.05.2017
Neueintragungen