Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
05.06.2025
Löschungsankündigung
05.05.2025
Entscheidungen im Verfahren
02.07.2024
Entscheidungen im Verfahren
02.07.2024
Sonstiges
02.07.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
29.02.2024
Sonstiges
28.03.2022
Sonstiges
26.08.2021
Sonstiges
10.06.2020
Eröffnungen
15.04.2019 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
11.03.2017
Neueintragungen