Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
23.08.2023
Entscheidungen im Verfahren
14.12.2022
Sonstiges
09.12.2022
Entscheidungen im Verfahren
09.12.2022
Entscheidungen im Verfahren
08.12.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
14.01.2022
Termine
13.11.2020
Termine
01.10.2018
Entscheidungen im Verfahren
15.11.2017
Eröffnungen
24.08.2017
Sicherungsmaßnahmen
02.06.2016
Neueintragungen