Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
18.06.2026
Entscheidungen im Verfahren
23.04.2026
Entscheidungen im Verfahren
23.04.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
14.09.2020
Termine
10.06.2020
Termine
08.06.2020
Termine
11.02.2019
Entscheidungen im Verfahren
07.05.2018
Sonstiges
01.03.2018
Eröffnungen
22.12.2017
Sicherungsmaßnahmen
16.02.2016
Neueintragungen