Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
02.10.2024
Entscheidungen im Verfahren
29.05.2024
Entscheidungen im Verfahren
09.04.2024
Sonstiges
09.04.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
02.08.2016
Eröffnungen
12.02.2016
Neueintragungen