Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
26.07.2022
Entscheidungen im Verfahren
06.12.2021
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
06.12.2021
Sonstiges
06.12.2021
Entscheidungen im Verfahren
03.11.2021
Sonstiges
02.04.2019
Veränderungen
25.03.2019
Eröffnungen
13.03.2018 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
07.02.2017 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 26.11.2015 bis zum 31.12.2015
06.01.2016
Neueintragungen